Satzung  für den gemeinnützigen Verein Innerwalk e.V.

§ 1 (Name, Sitz)

  1. Der Verein führt den Namen Innerwalk.
  2. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt danach den Zusatz “e.V.“
  3. Der Sitz des Vereins istMünchen.

§ 2 (Zweck)

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege durch Reduktion persönlichen Stresses, Stärkung der inneren Ausgeglichenheit, Vermeidung von Burn-Out und Erhöhung der persönlichen Resilienz. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Gehmeditationen einschließlich deren Vorbereitung, Anleitung, Moderation von Erfahrungsaustauschen, sowie der Organisation inhaltlicher Vorträge und Diskussionen zu Themen der Stressbewältigung.
    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 (Mitgliedschaft)

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (gegebenenfalls auch juristische Personen)
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeiträgen zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 (Vorstand)

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus
    dem 1. Vorsitzender (Vorstandsvorsitzende/r),
    dem 2. Vorsitzender (stellvertretende/r Vorstandsvorsitzende/r),
    dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem
     2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 5 (Mitgliederversammlung)

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Stiftung Childaid Network, Höhenblick 3, 61462 Königstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

München, den 7/2/2020